Abkömmlinge

 

Abkömmlinge sind die Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
 
Der direkte Abkömmling hat ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem betreffenden Abkömmling  (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn bereits verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt.
 
Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 Euro, Urenkel 100.000 €) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B.  Geschwister in Steuerklasse II oder 30 bis 50 % für Erwerber der Steuerklasse III).

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