Abfindung

 

Als vom Erblasser zugewendet und damit erbschafsteuerpflichtig gilt die Zahlung einer Abfindung

- für den Verzicht auf entstandenen Pflichtteilsanspruch

- für die Ausschlagung einer Erbschaft

- für die Ausschlagung eines Erbersatzanspruchs

- für die Ausschlagung eines Vermächtnisses

- für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall

- anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen Erwerbs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder  3 ErbStG (z.B. einer Schenkung auf den Todesfall).

Erfolgt die Auszahlung der Abfindung vor dem Tod des Erblassers, ist sie eine Schenkung unter Lebenden, z.B.

- Abfindung für Aufhebung eines Erbvertrages

- Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Für Experten: §§ 3 II Nr. 4, 7 I Nr. 5 ErbStG

Gleiches gilt für die Abfindung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der zunächst zum Nachlass gehörende Gesellschaftsanteil z.B. aufgrund einer statuarischen Nachfolgeklausel vom Erben abgetreten werden muss oder auf Verlangen der Gesellschafter eingezogen wird. Dann ersetzt die Abfindung den Gesellschaftsanteil. Liegt eine Minderabfindung vor und sind die Erben bereits zur Erbschaftsteuer veranlagt, können sie eine entsprechende Berichtigung der Steuerfestsetzung gem. § 6 II ErbStG i.V.m. § 5 II BewG verlangen.

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Fachanwalt für Erbrecht
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Dr. Andreas Schindler

Dr. Alexander Wirich
Fachanwalt für Erbrecht

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