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Was ist eigentlich eine "Einantwortung"?
[ 04.03.10 ]
Die Einantwortung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts. Während beispielsweise in Deutschland mit dem Tod des Erblassers das Eigentum automatisch und von selbst an die Erben übergeht, sieht die österreichische Rechtsordnung einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens vor, durch den der Erbe (nach Abgabe einer Erbantrittserklärung) Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses erwirbt. Nach dem Tod des Erblassers kommt es zunächst zu einem Verlassenschaftsverfahren, in dem ein Gerichtskommisär die Verlassenschaft verwaltet und Schulden begleicht. Danch können die Erben die bis dahin ruhende Erbschaft antreten. Sie werden nach Abgabe einer Erbsantrittserklärung in den Nachlass durch Beschluss eingeantwortet.
Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession, durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Bis dahin ist der ruhende Nachlass als juristische Person anzusehen - das heißt, ähnlich wie bei einer GmbH oder Stiftung handelt es sich für hier in der „eigentümerlosen“ Phase um eine Art selbstständiges Vermögen.
Die Bestätigung der Einantwortung erfolgt mit gesondertem Beschluss über die Einantwortung.
Siehe: §§ 143–185 AußStrG (Österreich)
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