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Bundessozialgericht: Nachlass haftet für Pflegeleistungen verstorbener Kinder
[ 25.03.10 ]
Eltern haften als Erben mit dem Nachlass für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistungen
Die Kläger sind Eltern einer 1961 geborenen und im Februar 2003 verstorbenen Frau, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Sie hatte von der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25.000 DM und eine monatliche Rente in Höhe von zuletzt 1.024 DM bzw dem entsprechenden Euro-Betrag erhalten. Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim, wobei die Leistungen der Stiftung auf Grund gesetzlicher Regelung weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt wurden. Nach dem Tod der Tochter machte der Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, einen Ersatzanspruch in Höhe von jeweils über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend, weil der Nachlasswert nach den eigenen Angaben der Kläger über 63.000 Euro betrage, von dem allerdings noch die Bestattungskosten von fast 5.000 Euro abzuziehen seien. Die Klagen blieben erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Mit seiner Entscheidung vom 23. März 2010 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 8 SO 2/09 R ‑ die Urteile des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache nur deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden konnte, ob die von den Klägern als Erben geltend gemachten Ersatzansprüche von jeweils über 28.000 Euro auf rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen beruhten. Dies mag zwar im Hinblick auf den Gesamtzeitraum der Leistungserbringung und die Art der Leistungen wahrscheinlich sein, entbindet jedoch weder den Beklagten noch die Instanzgerichte von der genauen Überprüfung deren Rechtmäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen ansonsten aber keine Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide des Beklagten. Insbesondere können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass Vermögen, das bei ihrer Tochter auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftG) wegen deren Conterganschädigung nicht bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden durfte, auch bei den Erben nicht angegriffen werden darf. Eine entsprechende Regelung enthält weder dieses Gesetz noch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG; seit 1.1.2005 SGB XII). Die von den Klägern geltend gemachten psychischen Belastungen rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG. Eine besondere Härte erfordert eine atypische, vom Regelfall abweichende Lebenslage, die vorliegend nicht erkennbar ist. Das StiftG sieht Leistungen an Eltern nur in Form von Beihilfen zu den Aufwendungen vor, die im Zusammenhang mit dem durch das StifG geregelten Schadensfall stehen; die Leistungen nach dem StiftG, die Ersatzansprüche gegen den Produkthersteller ausschließen, gleichen mithin nur beim durch das Medikament selbst Geschädigten auch ideelle Schäden aus. Diese gesetzliche Wertung bestimmt die Auslegung der Härtefallregelung. Rechtlich unerheblich ist, ob die Verstorbene den Klägern das Erbe schon vor ihrem Tod per Schenkung hätte zukommen lassen können, ohne dass der Beklagte darauf irgendwann hätte zugreifen können.
Az.: B 8 SO 2/09 R 1. A. W., 2. G. D. ./. Landrat des Kreises Lippe
Hinweise zur Rechtslage:
§ 92c BSHG
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers … ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe … verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs 1 übersteigen. …
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs 1 liegt,
2. …
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Quelle: Medieninformation 10/10 des BSG
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