Wie widerrufe ich das Ehegattentestament, wenn mein Mann dement ist?

[ 26.03.10 ]

Nach einer Entscheidung des LG Leipzig vom 1.10.2009  (Az.: 4 T 549/08) kann das gemeinschaftliche Testament durch notariell beurkundete Widerrufserklärung, welche dem Vorsorgebevollmächtigten des dementen Ehemannes zugehen muss, widerrufen werden (BGB §§ 1896 Abs. 2, 131, 2271, 2296). Ist kein Bevollmächtigter vorhanden muss ein Betreuer für diese Aufgabe (Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden.

Das LG Leipzig führt unter anderem aus:
Der notariell beurkundete Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehepartner werde durch die
Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter sei nicht erforderlich. Das
Fehlen der Bezeichnung als Vorsorgevollmacht sei unerheblich, wenn es sich sachlich um eine umfassende Generalvollmacht oder eine die Entgegennahme einer solchen Widerrufserklärung erfassenden Einzel- oder Spezialvollmacht handelt.

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