Wenn Minderjährige erben

[ 09.04.10 ]

Wenn Minderjährige erben ist immer zu beachten, dass für die Minderjährigen die Vermögenssorge und Personensorge den Eltern zusteht. Es kann sein, dass der Erblasser nicht wünscht, dass die Eltern oder zumindest das Schwiegerkind für den minderjährigen Erben dessen Vermögen verwalten. Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden und in Testamenten zu regeln:

1. Keine Vermögensverwaltung durch Eltern(teil)

  • Beide Eltern sollen das Erbe oder das Vermächtnis nicht für den Minderjährigen verwalten.
    Lösung: Der Erblasser bestimmt im Testament, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, § 1638 Abs. 1 BGB; das Familiengericht bestimmt dann einen sogenannten Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Der Erblasser kann den Ergänzungspfleger im Testament bestimmen (§ 1917 BGB).
  • Nur ein Elternteil, soll das Vermögen nicht für den minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmer verwalten.
    Lösung: Bestimmung im Testament, dass der eine Elternteil, z.b. das Schwiegerkind, von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist, § 1638 Abs. 3 BGB; dann verwaltet der andere Elternteil das Vermögen allein
  • Kann die Vermögensverwaltung auch für den Pflichtteil des minderjährigen Kindes nach dem erstversterbenden Elternteil ausgeschlossen werden?
    Ja, die Ausschlussmöglichkeit des § 1638 BGB gilt für alle Vermögenserwerb von Todes wegen, also auch z.B.  wenn der versterbende Vater seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einsetzt und die geschiedene Ex-Frau von der Vermögensverwaltung hinsichtlich des Pflichtteils des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen wird.
  • Kann die Vermögensverwaltung auch für den gesetzlichen Erbteil ausgeschlossen werden?
    Ja (s.o. vorheriger Punkt)
  • Kann die Vermögensverwaltung für den Fall ausgeschlossen werden, dass z.B. das verwitwete Schwiegerkind wieder heiratet?
    Ja, auch ein Ausschluss der Vemögensverwaltung unter Bedingungen und Befristungen ist möglich.

2. Benennung eines Vormunds
Die Eltern können den Vormund durch Testament bestimmen. Hier wird der verwitwete Elternteil Vorsorge treffen wollen oder aber beide Elternteile für den Fall des gemeinsamen Versterbens, z.B. bei einem Verkehrsunfall oder Flugzeugabsturz.

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