Was ist die "Dieterle-Klausel"?

[ 20.04.10 ]

Die sog. Dieterle-Klausel geht auf den Tübinger Notar Rolf Dieterle zurück, der sie 1970 entwickelte. Sie wird in Geschiedenen-Testamenten gebraucht, um den geschiedenen Ex-Gatten von der Erbfolge nach einem gemeinsamen Kind auszuschließen. Es soll verhindert werden, dass der oder die "Ex" über das gemeinsame Kind das Vermögen des Expartners erben kann.

Sie lautet in etwa: Ich setze meinen Sohn Gerhard, geboren am 9.6.1960 zum alleinigen Vorerben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolgeregel.

Nacherben sind diejenigen Personen, die mein Sohn Gerhard in seinem Testament zu seinen Erben einsetzt, und zwar im gleichen Verhältnis der Erbteile wie dies Gerhard für seinen Nachlass verfügt. Sollte Gerhard keine Erben durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, sind seine Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolgeregel Ersatznacherben, höchst ersatzweise meine sonstigen im Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Verwandten nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolgeregel, die gälte, wenn ich im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch lebte.

Obwohl Bedenken geäußert wurden, dass die Dieterle-Klausel gegen das Verbot der Fremdbestimmung der Erben (§ 2065 BGB) verstößt, hält die überwiegende Meinung in der Literatur sie für zulässig. Vom BGH wurde die Frage aber noch nicht entschieden. Eine - abzulehnende - Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. Main geht allerdings von einem Verstoß der Dieterle- Klausel gegen das Fremdbestimmungverbot aus.

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