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EuGH: Mini-Freibetrag für Schenkungen europarechtswidrig
[ 26.04.10 ]
Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bei der Bestimmung des Schenkungsteuerfreibetrags (§ 16 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EuGH, Urteil v. 22.4.2010 - C 510/08).
Hintergrund: Bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt es für Erwerbe nach dem 31.12.1995 nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse, d.h. auf die Nähe des persönlichen Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker an. Das ErbStG gewährt in diesen Fällen lediglich einen sog. Bagatellfreibetrag i.H. von 1.100 € (bzw. 2.000 € für Erwerbe nach dem 31.12.2008; § 16 Abs. 2 ErbStG). Das FG Düsseldorf hatte den EuGH in diesem Zusammenhang um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob es mit Europarecht vereinbar ist, dass beim Erwerb eines im deutschen Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur ein Freibetrag von 1.100 € vorgesehen ist, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 € gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte (FG Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2008 - 4 K 2226/08 Erb).
Hierzu führt der EuGH u.a. aus: Da die streitigen Bestimmungen die Höhe des Freibetrags vom Wohnsitz des Schenkers und des Schenkungsempfängers zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung abhängig machen, stellt die damit einhergehende höhere Besteuerung der Schenkung unter Gebietsfremden eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Eine Rechtfertigung für eine solche Beschränkung konnte das Gericht nicht feststellen. Art. 56 EG i.V. mit Art. 58 EG steht damit einer Regelung entgegen nach der der Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
Quelle: EuGH online
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