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10 neue Gestaltungsstrategien nach der Erbrechtsreform
[ 07.06.10 ]
Nach der Reform des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts legt das Deutsche Forum für Erbrecht ZEHN NEUE GESTALTUNGSSTRATEGIEN FÜR DIE BÜRGER vor:
1. Pflichtteilsentziehung - Ein Kunststück
Die Pflichtteilsentziehung ist leichter und schwieriger zugleich geworden. Leichter, weil sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht wie bisher gegen den Erblasser, seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge richten muss, sondern jetzt kann Opfer auch eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person sein, also z.B. auch die Lebensgefährtin. Schwieriger deshalb, weil der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels weggefallen ist. Der an dessen Stelle eingeführte Entziehungsgrund bildet vor allem mit Bick auf unsere milde Rechtsprechung eine hohe Hürde: Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe on midestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sein.
Gestaltungsempfehlung: Den gesetzlichen Entziehungskatalog sorgfältig prüfen, den Entziehungsgrund im Testament so deutlich wie möglich beschreiben und nach der Errichtung des Testaments dem Pflichtteilsberechtigten nicht verzeihen, jedenfalls dann nicht, wenn die Entziehung wirksam bleiben soll.
2. Pflichtteilsabschmelzung - Ein attraktives Model
Ein Thema von hoher praktischer Bedeutung, eine Ersatzstrategie, wenn Pflichtteilsentziehung nicht möglich ist.
Bisheriges Recht: Hatt der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod an irgend jemand nennenswerte Geschenke gemacht, wurde zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen so getan, als ob sich diese Gegenstände oder Geldbeträge doch noch voll im Vermögen des Verstorbenen befanden. Der mit der Schenkung häufig verbundene Wunsch nach Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen schlug daher fehl. Waren allerdings zehn Jahre erricht, fiel der Wert der Geschenke von einem zum anderen Tag aus der Bemessungstrundlage für den Pflichtteil heraus. "Fallbeilregelung" nannte man dies.
Anders seit der Reform: Liegt zwischen Schenkung und Tod mehr als ein Jahr, wird das Geschenk nur noch mit 90 Prozent seines Wertes angesetzt, bei mehr als zwei Jahren sind es nur noch 80 Prozent, usw. Jedes Jahr also zehn Prozent weniger.
Gestaltungstipp: Auch für Hochbetagte kann es jetzt sinnvoll sein, zum Beispiel dem lieben Sohn eine Immobilie zu schenken, um die Pflichtteilsansprüche der ungeliebten Tochter zu mindern. Jedes Jahr, das der Schenker noch lebt, zeitigt Wirkung, während das früher nur der Fall war, wenn der Schenker nach der Schenkung noch zehn Jahre gelebt hat.
3. Stundung des Pflichtteilsanspruchs - Nahezu unbekannt
Der Erbe muss den Pflichtteil, der immer ein Geldsanspruch ist, zahlen. Dadurch kann er in Not geraten, denn sehr oft fehlen die flüssigen Mittel für die Erfüllung dieses Anspruchs.
Beispiele: Der Nachlass besteht im wesentlichen aus einem Unternehmen oder einem Einfamilienhaus. Entspannung schaft hier eine Stundung, d.h.: Verschiebung des Fälligkeitstermins. Bisher konnt Stundung nur ein Erbe erreichen, der selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte. Durch die Reform kann dies nun jeder Erbe, wer immer er auch sei.
Gestaltungstipp: Es ist kaum zu glauben, wie selten von diesem Mittel in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist einfach nicht bekannt, obwohl es vielfach so segensreich wäre. Entscheiden hierüber tut das Nachlassgericht, auch über die Dauer der Stundung. Antragsberechtigt ist der Erbe.
4. Keine nachträgliche Pflichtteilsanrechnung - Eine Überraschung
Lange Zeit hatte der Gesetzgeber geplant, dass man in seinem Testament verfügen kann, eine bestimmte Person, etwa die Tochter, müsse sich eine lebzeitige Schenkung (z.B. 20.000 Euro vor fünf Jahren) auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. In der Erwartung, dass dieses Gesetz kommen würde, habe viele dergleichen in ihrem Testament bereits bestimmt. Aber es wurde - ganz überraschend - nichts aus dem Gesetz. Es bleibt also bei der bisherigen Rechtslage, d.h.: Wer eine Schenkung auf Pflichtteilsansprüche angerechnet wissen möchte, muss dies mit dem Beschenkten spätestens bei der Schenkung vereinbaren. Entsprechende nachträgliche Verfügungen, egal ob im Testament oder privatschriftlich, sind unwirksam.
Gestaltungstipp: Wer will, dass sein Geschenk dem Beschenkten auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist, sollte dies bei der Schenkung oder vorher schriftlich vereinbaren. Dafür ist es im Nachhinein natürlich zu spät. Hier kann dann nur noch eine notarielle Beurkundung helfen, wobei fraglich ist, ob der Beschenkte mit zum Notar geht. Eine einseitige entsprechende Bestimmung im Testament hat derzeit keinen Erfolg. Etwas anderes gälte nur, wenn das geplante Gesetz später doch einmal in Kraft gesetzt wird, wofür im Moment nichts spricht.
5. Pflegevergütung - Eine Zugabe zum Erbe
Bei der Verteilung des Nachlasses kann man vorab eine Art Sondervergütung verlangen, wenn man den Verstorbenen nachhaltig gepflegt hat, allerdings musste man dadurch bisher Einkommensbußen erlitten haben. Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber mit der Reform gestrichen. Jedoch: Die Sondervergütung erhalten nur Abkömmlinge des betreuten Erblassers. Außerdem: Hat dieser eine letztwillige Verfügung getroffen, entfällt der Anspruch ebenfalls.
Gestaltungstipp: Da die Miterben den Umfang der Betreuungsleistungen im Erbfall nicht selten bestreiten werden, empfiehlt es sich, rechtzeitg Nachweise zu sammenl, ggfs. auch in Form von Bestätigungen in einem Pflegetagebuch seitens der betreuten Person, soweit diese dazu in der Lage ist.
6. Erbausschlagung zwecks Pflichtteilserlangung - Leichter gemacht
Häufig ist ein Erbe belastet, zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung oder der Pflicht, Vermächtnisse zu erfüllen. Wenn dies lästig ist, sollte man daran denken, das Erbe auszuschlagen, um sich den Pflichtteil zu holen. Eine gute Idee. Jedoch war dies bisher nur möglich, wenn der Erbteil des Erben größer war als die gesetzliche Pflichtteilsquote dieses Erben. Das ist nach neuem Recht nicht mehr nötig. Das Erbe kann zwecks Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann ausgeschlagen werden, wenn es die Pflichtteilsquote nicht übersteigt.
Gestaltungstipp: Der dargestellte Weg führt nur zum Ziel, wenn das Erbe auch wirklich belastet ist. Welche Belastungen das sein können, steht im Gesetz. Beratung ist unerlässlich. Wer sein Erbe ausschlägt, ohne dass es sich um eine der gesetzlich geforderten Belastungen handelt, verliert das Erbe und den Pflichtteil!
7. Steuerfreie Vererbung auch größerer Unternehmen
Die spektakulären Beispiele aus Deutschland sind bekannt: Ganze Unternehmerfamilien (Eltern und Kinder) haben ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, um eines Tages im Erbfall die Erbschaftsteuer zu mindern oder gar ganz zu vermeiden. Seit der Erbschaftsteuerreform hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Was sich erstaunlicherweise noch nicht überall herumgesprochen hat: Es ist nurn möglich, gewerbliches, freiberufliches, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sowie Mitunternehmeranteile sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (von regelmäßig mehr als 25 Prozent) vollkommen steuerfrei auf einen oder mehrere Nachfolger schenkungsweise zu übertragen oder von Todes wegen zu vererben. Immer noch geistert in vielen Köpfen die Vorstellung, eine Betriebsnachfolge vor allem größerer Unternehmen löse unweigerlich enorme Erbschaftsteuern aus. Nein: Führt der Nachfolger den Betieb sieben Jahre fort, dann ist vollkommene Schenkung- oder Erbschaftsteuerfreiheit möglich.
Gestaltungstipp: Man sollte sich unbedingt dazu beraten lassen, welche Bedingungen neben der siebenjährigen Betriebsfortführung erfüllt werden müssen, um die Steuerfreiheit für den Unternehmensnachfolger zu erlangen. Um drei Stichwörter geht es dabei primär: Einhaltung einer Mindestlohnsumme, Vermeidung von Überentnahmen und Begrenzung des Verwaltungsvermögens.
8. Berliner Testament - Steuergefahr gesunken
Das weit verbreitete Berliner Testament ist ein Gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich bestimmen, wer Erbe des Letztversterbenden wird. Zu Recht wurde oft vor den Erbschaftsteuergefahren gewarnt, denn ein- und dasselbe Vermögen wurde in vielen Fällen doppelt besteuert, nämlich im ersten und dann noch einmal im zweiten Erbfall. Hinzu kommt für den Überlebenden das Problem der Pflichtteilsansprüche der Kinder. Steuerlich lieferte die Reform jetzt eine spürbare Entschärfung. Denn bleibt der überlebende Ehepartner als Erbe in dem selbstgenutzten Familienheim zehn Jahre wohnen, muss für diese Immobilie, die häufig den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, überhaupt keine Erbschaftsteuer bezahlt werden. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bleibt gänzlich unberührt. Die gleiche Privilegierung erfahren Kinder, allerdings mit einer Begrenzung auf 200 qm (was darüber hinaus geht ist zu versteuern).
Gestaltungstipp: Viele Eltern wünschen primär eine wechselseitige Absicherung und errichten daher ein Berliner Testament. In der Vergangenheit haben aber nicht wenige wegen der genannten steuerlichen Nachteile davor zurückgescheut. Diese Bedenken sind nun vielfach nicht mehr begründet. Das Berliner Testament ist für viele wieder eine attraktive Lösung geworden.
9. Vorweggenommene Erbfolge - Oft nicht mehr nötig
Nicht selten haben Eltern ihren Kindern oder Enkeln Vermögen übertragen damit später einmal Erbschaftsteuer gespart wird. Hintergrund: Alle zehn Jahre kann der Empfänger seinen Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag wieder voll in Anspruch nehmenh. Es gilt also die Regel: Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, destor größer die Chance der Steuerersparnis. Aber das ist jetzt oft nicht mehr nötig.
Grund: Sowohl für die Kinder als auch für die Enkel wurden die Freibeträge deutlich angehoben: für die Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro, für die Enkel von 51.200 Euro auf 200.000 Euro.
Gestaltungstipp: Der steuerlich motivierten lebzeitigen, oft auch schmerzlich empfundenen Trennung der Eltern von Vermögen bedarf es nicht mehr, zumal das Familienwohnheim auch den Kindern in der Regel steuerfrei vererbt werden kann. Man muss aber im Einzelfall prüfen: In nicht wenigen Fällen nützt die Anhebung der Freibeträge nichts, weil beim Immobilienerwerb durch Schenkung oder von Todes wegen nun immer der volle Verkehrswert der Immobilie zugrunde zu legen ist. Im Einzelfall kann daher eine vorweggenommene Erbfolge steuerlich nach wie vor sinnvoll sein.
10. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt - Ein verbessertes Steuersparmodell
Um der nächsten Generation Steuern zu ersparen, ist es gerade Mode geworden schenkugnsweise Vermögen zu übertragen, jedoch unter Nießbrauchsvorbehalt, d.h.: Der Schenker behält sich (in der Regel bis zu seinem Tod) die Nutzungen vor, kann also zum Beispiel in der übertragenen Immobilie wohnen bleiben oder sie vermieten oder er überträgt sein Unternehmen, das Gewinnbezugsrecht steht aber weiterhin ihm zu. Der Steuervorteil dieser vorweggenommenen Erbfolge war bisher begrenzt, weil für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs, wenn er zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehepartners vorbehalten wurde, nicht vom Wert des übertragegenen Gegenstandes abgezogen werden durfte. Lediglich wurde die Steuer, die auf den Kapitalwert des Neißbrauchs entfiel, bis zu dessen Erlöschen (meistens der Tod des Schenkers und seines Ehepartners) zinslos gestundet. Nach der Erbschaftsteuerreform kann nun jedoch der Wert des Nießbrauchs voll vom Wert des geschenkten Gegenstandes abgezogen werden, bei Beendigung des Nießbrauchs findet keine Nachbesteuerung mehr statt.
Gestaltungstipp: Um den Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach zu ermöglichen, kann der Schenker lebzeitig Vermögen auf die nächste Generation übertragen und dennoch, auch wenn er das Eigentum verliert, weiterhin Nutznießer des geschenkten Gegenstandes bleiben. Hier hilft das beschriebene Modell der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder zum Beispiel auch bloß unter Wohnungsrechtsvorbehalt. Im Schenkungsvertrag sollte aber unbedingt geregelt werden, wer nach Übertragung die Kosten (etwa eines Hauses) zu tragen hat., ja auch Rückfallklauseln, etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in Insolvenz fällt. Es sind auch Rückfallklauseln ohne Grund möglich, nach denen der Schenker jederzeit ohne Angabe von Gründen das Geschenk zurückfordern, kann.
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