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Harmonisierung des europäischen Erbrechts
[ 20.05.10 ]
Das "europäische Erbrecht" ist ein bedeutsames Thema. Nach einer Mitteilung des Deutschen Forum für Erbrecht
- leben 8 Millionen Europäter nicht im eigenen, sondern in einem anderen europäischen Land
- finden in Europa jährlich 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle statt
- bilden immer mehr Bürger Europas Vermögen im Ausland
- liegen die Werte der Nachlässe mit Auslandsvermögen durchschnittlich über denen ohne solches
Die geplante Reform des eurpäischen Erbrechts in aller Kürze (Stand 19. Februar 2010):
1. Anzuwendendes Recht
Abweichend von dem in einigen Ländern geltenden Personalstatut (auch in Deutschland richtet sich das Erbrecht nach der Nationalität des Erblassers, so dass z.B. ein Italiener in Deutschland nach itelienischem Erbrecht beerbt wird) soll in Zukunft die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 16 bis 18 des EU-Kommissionsvorschlags vom 14.10.2009).
Aber: Der Erblasser kann auch das Recht des Staates wählen (und nur dieses), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 17).
2. Anerkennung
Entscheidungen eines Mitgliedstaats werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 29, Ausnahmen siehe Art. 30). Die inländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 31 Art).
3. Vollstreckbarkeit
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 38 bis 56 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt (Art. 33).
4. Öffentliche Urkunden
Die in einem Mitgliedstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht im Ursprungsmitgliedstaat nach den dort geltenden Verfahren angefochten wurde und unter dem Vorbehalt, dass diese Anerkennung nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaates entgegensteht (Art. 34). Solche öffentlichen Urkdungn, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag für vollstreckbar erklärt (Art. 35).
5. Europäisches Nachlasszeugnis
Gehört zum Nachlass Auslandsvermögen, kann ein Euröpäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Die Erteilung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht bzw. die entpsrechende Behörde (Art. 36). Das Europäische Nachlasszeugnis wird in allen Mitgliedstaaten als Nachweis der Stellung der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Befugnisse der Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter von Rechts wegen anerkannt (Art. 42 I). In allen Mitgliedstatten wird die inhaltiche Richtigkeit des Nachlasszeugnisses während seiner Gültigketisdauer vermutet (Art. 42).
6. Ausblick
Man darf gespannt sein. Ein Symposium vom 18./19. Feburar 2010 in Trier zum Kommissionsvorschlag vom 14.10.2009 (2009/0137-COD) über die Harmonisierung des europäischen Erbrechts offenbarte die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, Kulturen und Mentalitäten der Europäer. So ist z.B. nicht zu erwarten, dass die Briten der Verordnung in der geplanten Form zustimmen werden. Common law, Römisches Recht und Code Civil sind eben Quellen höchst unterschiedlichen Rechtsverständnisses. Das Verfahren zur Harmonisierung des eurpopäischen Erbrechts, das primär die Formalitäten und weniger das materielle Erbrecht betrifft, wird sich noch hinziehen.
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Gerhard Ruby
Fachanwalt für Erbrecht
Mediator (DAA)
Dr. Andreas Schindler
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