Erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen Nichtehelichen?

[ 05.06.10 ]

Am 28. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein spektakuläres Urteil erlassen. Danch verstößt der Ausschluss der vor dem 1. Juni 1949 geborenen nichtehelichen Kinder vom Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Vater und dessen Verwandtschaft in vielen Fällen gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Als Reaktion auf das Urteil des EGMR hat jetzt das Bundesjustizministeriuzm einen Entwurf eine "2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die Benachteiligung von nichtehelichen Kindern aufgehoben werden soll.

Dies gilt allerdings nur für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009. Sind der Vater bzw. dessen Verwandte bereits vor diesem Stichtag verstorben, bleibt es bei der alten Rechtslage, wonach die nichtehelichen Kinder kein gesetzliches Erbecht oder Pflichtteilsrecht haben. In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, erneut eine Verletzung der EMRK vor dem EGMR zu rügen. Dies wird damit begründet, dass bis zum 28. Mai 2009 diejenigen, die nun etwas abgeben müssten, Vertrauensschutz.

Auch für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 fällt die Ungleichbehandlung aber nicht völlig weg. So wird das nichteheliche Kind, das neben der Ehefrau des Vaters gesetzlicher Erbe wird, im Verhältnis zu dieser nur Nacherbe. Das bedeutet, dass das nichteheliche Kind erst dann tatsächlich etwas erhält, wenn auch die Ehefrau des Vaters gestorben ist.

Das Deutsche Forum für Erbrecht hat diese geplante Regelung als praxifern und unpraktikabel beurteilt. So wird kritisiert, dass wenn neben der Ehefrau noch weitere, eheliche Kinder des Vaters erben, das nichteheliche Kind gleichzeit Vollerbe und Nacherbe sei. Wie dann die Erbquoten zu bestimmen seien, sei völlig unklar.

Um eine erneute Ungleichbehandlung zu vermeiden und die Rechtslage zu vereinfachen, sollte deshalb auf die Einschränkung durch die Nacherbschaft verzichtet werden.

Wichtig für die noch lebenden Väter bzw. deren Verwandten ist aber, dass die nichtehelichen Kinder unabhängig vom genauen Inhalt des geplanten Gesetzes nur dann Erben werden, wenn kein Testament vorliegt. Insbesondere aufgrund der unsicheren Rechtslage ist daher eine Testamentserrichtung oberstes Gebot.

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