Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig

[ 13.06.10 ]

Der BFH stellt in einem Urteil vom 9.12.2009 klar, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen sind. 

Der entschiedene Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der zu 1/4 Miterbe seines Ende 1997 verstorbenen Onkels war. Zu dessen Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich dessen es zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung kam. Die Kosten dafür wollte der Erbe steuermindernd abziehen. Das Finanzamt ließ den Abzug aber nur für die anteiligen Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung zu.

Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht. Obwohl er dort eine Niederlage kassierte, legte er Revision beim BFH ein, wo er schließlich Recht bekam.

Das Gericht äußerte sich erfreulicherweise auch dazu, welche Kosten nun genau mit der unmittelbaren Verteilung des Nachlasses im Zusammenhang stehen und damit abzugsfähig sind. Das betrifft folgende (anteilige) Kosten:


•die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige,
•die bei der Übertragung der Nachlassgegenstände auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten,
•die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie
•die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten.

Der BFH geht sogar soweit, dass er auch dann die Kosten für das Bewertungsgutachten abziehen lässt, wenn das Gutachten neben der Auseinandersetzung zugleich auch der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung dient.
Im Übrigen, so der BFH, sei es für den Kostenabzug der Erbauseinandersetzung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden sei und auf welcher Grundlage die Auseinandersetzung beruhe.
Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 37/08,


 
 

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