Erbscheinsverfahren: Wer trägt die Kosten?

[ 21.06.10 ]

Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten des Erbscheinsverfahrens, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. So bestimmen die §§ 1 und 2 der Kostenordnung (KostO):

§ 1 KostO  Geltungsbereich
(1) In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben ...

§ 2  KostO Allgemeiner Grundsatz
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind  ... jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst ...

Nach § 2353 BGB ist das Erbscheinsverfahren ein Antragsverfahren.

§ 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Das Erbscheinsverfahren wird vom Nachlassgericht also nur auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt und nicht von Amts wegen (also nicht automatisch).

Kommt es wegen widerstreitender Angaben der Beteiligten im Erbscheinsverfahren zu einer Beweisaufnahme (z.B. Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments) fallen die hierdurch entstehenden Kosten wiederum grundsätzlich demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.

Andere Beteiligte, die ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten (z.B. Antragsgegner der die Ablehnung des Erbscheinsantrags beantragt hatte) haften für die Kosten lediglich dann, wenn ihnen in der Kostenentscheidung die Kosten aus Gründen der Billigkeit auferlegt werden (§ 81 FamFG, entspricht dem früheren 13a FGG a.F. )

Fehlt eine Kostenentscheidung trägt der Antragsteller die Kosten, wenn es sich um ein Antragsverfahren handelt (§ 2 KostO).

Wer den Erbschein beantragt, trägt also grundsätzlcih auch die Kosten einer Beweisaufnahme (LG Saarbrücken vom 31.10.2009 - Az.: 5 T 227/09).

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