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Erbrecht und Pflichtteilsrecht bei Privatinsolvenz
[ 23.06.10 ]
Damit ist hier die sog. Restschuldbefreiung im Anschluss an eine Verbraucherinsolvenz gemeint. Auch wenn sich der Schuldner in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode in einem Verfahren zur Restschuldbefreiung befindet
- ist er berechtigt, eine angefallene Erbschaft auszuschlagen, ohne dass ihm dadurch Rechtsnachteile entstehen
- muss er bei Annahme der Erbschaft an, nur die Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter abführen. Diese Regelung will den Schuldner dazu bewegen, die Erbschaft nicht auszuschlagen, sondern anzunehmen. Er kann aber die Erbschaft ausschlagen, wenn er will.
- Für den Schuldner besteht demzufolge auch keine Verpflichtung etwaige Pflichtteilsansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Für Experten:
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung ...
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;.."
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