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Welche Alternativen zum "Berliner Testament" gibt es?
[ 06.07.10 ]
Beim Berliner Testament setzt der erstversterbende Ehegatte den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben. Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten werden dann meist die gemeinschaftlichen Kinder. Bei großen Vermögen kann die Kumulierung (Anhäufung) des Vermögens in der Hand des überlebenden Ehegatten dazu führen, dass bei nur einem oder wenigen Kindern als Schlusserben, deren Freibeträge nicht ausreichen und so Erbschaftsteuer anfällt, die nicht angefallen wäre, wenn man den überlebenden Ehegatten nicht zum Alleinerben gemacht hätte.
Vor diesem Hintergrund ist das Berliner Testament umstritten, obwohl es von 90 Prozent der Eheleute grundsätzlich gutgeheißen wird. Bei Nachlässen unterhalb der persönlichen Freibeträge ist es meines Erachtens ein ideales Gestaltungsmittel, um den überlebenden Ehegatten abzusichern. Der überlebende Ehegatte - meist die Ehefrau - soll die Früchte des gemeinsamen Lebenswerkes abgesichert sein. Die Kinder sollen abwarten und sich mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt. Bei größeren Nachlässen, deren Wert über den persönlichen Freibeträgen von 400.000 Euro je Kind liegt, wird das Vermögen oft zwei mal besteuert.
- Zu beachten ist hier § 27 ErbStG, der eine Steuerermäßigung vorsieht, wenn dasselbe Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach vererbt wird:
§ 27 ErbStG Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
|
um … Prozent |
wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
|---|---|
| 50 |
nicht mehr als 1 Jahr |
| 45 |
mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre |
| 40 |
mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre |
| 35 |
mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre |
| 30 |
mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre |
| 25 |
mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre |
| 20 |
mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre |
| 10 |
mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Desweiteren wird kritisiert, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen können. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dies bei nahezu jeder Testamentsgestaltung der Fall ist: der Pflichtteil kann immer geltend gemacht werden, wenn der Erblasser irgendwelche Beschränkungen oder Beschwerungen angeordnet hat.
- Wer hier Sicherheit anstrebt, sollte versuchen auf einen Pflichtteilsverzicht der Kinder oder des problematischen Kindes hinzuwirken. Das Kind erhält eine Abfindung, und zwar sofort. Damit hat es die Zuwendung sicher, während ansonsten unsicher ist, ob es überhaupt einmal einen Pflichtteil erhalten wird, weil Pflegekosten oder Pflichtteilsvermeidungsstrategien den Pflichtteilsanspruch unterlaufen.
- Gängigste Alternative zum Berliner Testament ist die Erbeinsetzung nach den gesetzlichen Erbquoten (z.B. überlebender Ehegatte 1/2 und die zwei Kinder zu je 1/4) wobei dem überlebenden Ehegatten per Vermächtnis der Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder zugewandt wird. Erbschaftsteuerlich ergibt sich ein hoher Nießbrauchswert beim überlebenden Ehegatten, der andererseits den Erwerb der Kinder erbschaftsteuerlich mindert.
- Eine gewisse Entspannung kann auch dadurch erreicht werden, dass den Kindern vom erstversterbenden Vermächtnisse zugewendet werden: Ausbildungsvermächtsse, Geldvermächtnisse, Steuersparvermächtnis, Supervermächtnis sind hier geläufige Stichworte. Durch diese Vermächtnisse werden die Kinder am Nachlass beteiligt und andererseits die etwaigen steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments entschärft.
- Das gleiche Ergebnis kann übrigens erreicht werden, wenn der überlebende Ehegatte eine Abfindung für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils an die Kinder zahlt.
- Denbar ist auch die vollständige oder teilweise Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im allseitigen Einverständnis, was ebenfalls zu einer Beteiligung der Kinder i.V.m. einer Entlastung bei der Erbschaftsteuer führt.
- Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht mag es sich eventuell als Alternative anbieten dass ausschließlich von den Eltern genutzte Familienheim auf den überlebenden Elternteil und / oder Kinder zu übertragen, die sofort zur Witwe(r) in das Familienheim einziehen. Für die Kinder ist hier der Erwerb bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei. Bei nur einem Kind, das nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten in das Familienheim einzieht, ist der Erwerb bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei. Es kann daneben noch 400.000 Euro steuerfrei erben.
- Denkbar ist auch, dass der überlebende Ehepartner sein Erbe gegen eine Abfindung ausschlägt, wenn die Kinder nach dem Testament als Ersatzerben in Betracht kommen.
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