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Steuervergünstigung für Nichte/Neffe des Erstverstorbenen im Berliner Testament
[ 07.07.10 ]
Beim Berliner Testament, kann es geschehen, dass der Schlusserbe nur mit dem erstverstorbenen Erblasser verwandt ist (z.B. dessen Neffe oder Nichte mit Steuerklasse II), nicht aber mit dem letztversterbenden Ehegatten (hier wird zwar auch vom Neffen oder von der Nichte gesproche, doch es besteht nur eine Schwägerschaft, so dass hier die schlechterer Steuerklasse III greift). Hier will § 15 Abs. 3 ErbStG erbschaftsteuerliche Nachteile abmildern. Er bestimmt:
Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die unscheinbare Verweisung auf § 6 Abs. 2 ErbStG zeigt, dass man Verweise nachlesen sollte. Dort ist nämlich bestimmt, dass die günstigere Steuerklasse nach dem Erstversersterbenden beantragt werden muss. Sie wird also nicht automatisch gewährt.
§ 15 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass beide Ehegatten gestorben sind. Desweiteren muss es sich um ein Ehegattentestament im Sinne von § 2269 BGB handeln. Es muss also der überlebende Ehegatte Vollerbe des erstverstorbenen Partners geworden sein. Vom überlebenden Ehegatten als Vollerben des erstversterbenden geht dann das beiderseitige Vermögen bindend auf den Schlusserben über.
Da das Vermögen vom überlebenden Ehegatten auf den Schlusserben übergeht, wäre ans ich das gesamte Vermögen als vom überlebenden Ehegatten stammend vom Schlusserben zu versteuern. Das gilt auch für den Vermögensteil, der vom erstverstorbenen Ehegatten stammt. § 15 Abs.3 ErbStG verschafft nun dem Schlusserben die Möglichkeit, den Vermögensteil der vom erstverstorbenen Ehegatten stammt, so zu versteuern, als ob er ihn vom erstverstorbenen Ehegatten erworden hätte. Er muss dies nur beantragen.
Mit seinem Antragsrecht kann der Schlusserbe wählen, ob er das Erbe einheitlich als Erwerb vom längstlebenden Ehegatten versteuern will oder ob der Besteuerung sein Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt werden soll. Die Besteuerung nach dem Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten ist jedoch nur möglich, soweit beim Tod des längstlebenden Ehegatten nochVermögen des erstverstorbenen Ehegatten vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass noch die einzelnen Gegenstände des erstverstorbenen Ehegatten vorhanden sind, sondern es reicht aus, wenn der Wert noch vorhanden ist.
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