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Das müssen Sie wissen: Testamente von A bis Z
[ 06.08.10 ]
Der Papst hat eins und Campino
von den Toten Hosen hat eins, Sie auch …?
Damit die großen und kleinen Reichtümer, die sie angehäuft haben, in den richtigen Händen landen, sollten auch Sie ein Testament machen. Dieser Tipp gilt für jedes Alter; denn dass wir alle einmal sterben ist sicher, nur der Zeitpunkt ist ungewiss. Hier können Sie von den Experten der Erbrechtskanzlei RUBY erfahren, welches Testament für Sie möglicherweise in Frage kommt:
Alleinerben-Testament: Es kann sinnvoll sein, ein Familienmitglied als Alleinerben einzusetzen (z.B. den Hauserben oder Unternehmensnachfolger) und die anderen durch Vermächtnisse zu bedenken. Das hilft Steuern und Notarskosten sparen.
Alleinerziehenden-Testament: In einem Testament kann der alleinerziehende Elternteil für den Fall seines Todes ausschließen, dass der andere Elternteil für das Kind die Erbschaft verwaltet oder diese sogar auf dem Umweg über das Kind erbt (z.B.infolge Unfalltods von Mutter und Kind). Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen.Alleinstehenden-Testament: Wer alleinstehend ist, kann einerseits frei wählen, wen er bedenkt (ohne Einschränkung durch Pflichtteilsrechte) muss aber andererseits bedenken, dass seine Erben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro haben und sollte sein Vermögen daher streuen und / oder Gemeinnützige bedenken.
Behinderten-Testament: Ein Testament, dass dem behinderten Kind die Sozialleistungen des Staates und eine Teilhabe am elterlichen Erbe sichert, ohne dass es das Erbe dem Staat aushändigen muss.
Bedürftigen-Testament: Bei finanziell bedürftigen Kindern (Insolvenz, Hartz-IV) ist es durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung möglich, dass Erbe in der Familie zu erhalten, ohne dass es im Gierschlund des Staates verschwindet.
Berliner Testament: siehe Ehegatten-Testament
Costa-Blanca-Testament: siehe Ferienhaus-Testament
Drei-Zügel-Testament: Streitbare Kinder, werden an drei Zügel gelegt, um einen Erbenstreit zu vermeiden: 1. Drohende Testamentsvollstreckung (wenn das nicht hilft:) 2. Testamentsvollstreckung (und wenn auch das nicht hilft) 3. Billigkeitsentscheidung des Prozessgerichts über die Nachlassteilung
Ehegatten-Testament: Im Ehegatten-Testament wird der überlebende Ehepartner abgesichert und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. Wenn man die Bindungs- und Steuerfallen gut beraten umgeht, ist das Ehegatten Testament immer noch das Testament der Wahl für Eheleute.
Ferienhaus-Testament: Wer Immobilienbesitz im Ausland hat, sollte sich im Internationalen Privatrecht beraten lassen. Er sollte in der Regel vor Ort – im Ausland - ein zusätzliches Testament errichten, um die Ferienimmobilie zu vermachen.
Geschiedenen-Testament: Wer verhindern will, dass sein(e) geschiedende(r) Ex auf dem Umweg über das Kind (z.B. gemeinsamer Autounfall) erbt, braucht unbedingt ein
Hartz-IV-Testament: siehe Bedürftigentestament
Häusle-Testament: Wer ein Haus und einen Notgroschen sein eigen nennt, aber mehrere Kinder hat, muss Regelungen vorsehen, dass das Haus bei der Erbengemeinschaft nicht in die Teilungsversteigerung kommt.
Insolvenztestament: Siehe Bedürftigen-Testament
Jastrowsche Klausel-Testament: Eine über hundert Jahre alte Pflichtteilsstrafklausel, die den braven Kindern einen mindestens so großen Anteil am Erbe sichern soll wie den bösen Kindern, die den Pflichtteil geltend machen; hier lauert aber eine Steuerfalle.
Kinderlosen-Testament : siehe Alleinstehenden-Testament
Lebensgefährten-Testament: Wer ohne Trauschein zusammenlebt, ist ohne Testament überhaupt nicht abgesichert. Hauptproblem istvor allem die erdrückende Erbschaftssteuer von 30 %.
Lebenspartner-Testament: Homo-Ehen werden vom Gesetzgeber jetzt zivilrechtlich wie Hetero-Ehen behandelt. Im Steuerrecht steht jetzt ein Freibtrag von 500.000 Euro zur Verfügung.
Millionärstestament: Bei Großvermögen ist eine steuerfreundliche Lösung zu suchen und vom Berliner Testament abzuraten, wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausreichen, um eine Doppelsbesteuerung desselben Vermögens zu vermeiden.
Murks-Testament: Ein Testament, das keine(n) Erbe(n) nennt, ist Murks. Oft wird nur geschrieben: “ Mein Haus bekommt A, mein Auto B“. Solche Testamente führen zu großen Schwierigkeiten bei der Erbenbestimmung und oft langjährigen Gerichtsprozessen.
Nießbrauchs-Testament: Die Kinder werden zu Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten wird am gesamten oder einem Teil des Erbes der Nießbrauch zugewandt. Eine erbschaftsteuerlich eventuell interessante Gestaltung, nachdem der Nießbrauch jetzt den Erwerb der Kinder steuerlich schmälert.
Onkel-/Tanten-Testament: Wer eine Nichte oder Neffen als Alleinerben einsetzen will, sollte überlegen, ob nicht eine Adoption in Betracht kommt, um Erbschaftsteuer zu sparen.
Patchwork-Testament: Leben in einer Familie Kinder aus mehreren Ehen oder Beziehungen, ist wegen der Pflichtteilsproblematik eine fundierte Testamentsberatung dringend angeraten.
Quadratur-des-Kreises Testament: Dieses Testament ist immer noch nicht möglich, und auch wir können in einem runden Raum für Sie keine Ecke finden.
Rächer-Testament: Testamente werden oft missbraucht, um Verletzungen zu vergelten, die man von einem bösen Kind erfahren hat, z.B. enterbt man das böse Kind und setzt stattdessen seine Kinder so zu Erben ein, dass das Kind gegen die Enkelkinder den Pflichtteil geltend machen muss. Mit solch zweifelhaften Gestaltungen vererbt sich der Unfrieden in der Familie.
Rosenkrieg-Testament: Bei einer Trennung müssen Sie Ihren (Noch-)Ehegatten ausdrücklich in einem Testament enterben, sonst kann er u.U. noch während des Scheidungsverfahrens erben.
Stiftungs-Testament: Wer Gutes tun will, kann Im Testamten (s)eine Stiftung bedenken oder selbst eine Stiftung gründen, die seinen Namen trägt / oder nicht trägt.
Tier-Testament: Wer sein Haustier absichern will, muss einem Erben (z.B. Tierheim) eine Auflage zur Versorgung seines vier- oder zweibeinigen Hausgenossen machen.
Unternehmer-Testament: Wer ein Unternehmen hat muss auch ein Testament haben, sonst ist der Bestand der Firma nach dem jederzeit möglichen Tod des Unternehmers in Frage gestellt.
Vorerben-Testament: Die Einsetzung eines Vor- und Nacherben ist für viele Spezialfälle eine geeignete Lösung (vgl. Geschiedenen-, Bedürftigen, Behinderten- und Insolvenztestament). In der Regel taugt diese Variante aber nicht für klassische Ehegatten Testamente. Aber sie ist kompliziert und eventuell für den überlebenden Vorerben-Ehegatten gefährlich. Daher: Hände weg vom Vorerben-Testament ohne vorherige Beratung.
Witwen/r-Testament: Der überlebende Ehegatte muss immer prüfen lassen, ob er überhaupt noch ein Testament errichten kann, oder ob er durch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder in einem Ehegatten-Testament oder Erbvertrag gebunden ist.
Xanthippen-Testament: Der Dichterfürst Heinrich Heine soll sein gesamtes Vermögen seiner Frau vermacht haben, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie wieder heirate, damit es „wenigstens einen Mann gibt, der meinen Tod bedauert“.
Ypsilanti-Testament: Was man verspricht, muß man nicht halten? Das heißt hier: Die größten Versprechen des Erblassers an den zukünftigen Erben nützen diesem nichts, wenn der Erblasser sein Testament heimlich wieder ändert. Wer ein Erbe sicher haben will, wird nur durch einen notariellen Erbvertrag geschützt..
Zugewinn-Testament: Manchmal kann es lohnenswerter sein, das vom Ehegatten testamentarisch Zugewendete auszuschlagen und stattdessen den Zugewinn plus kleinen Pflichtteil geltend zu machen.
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