Tipp: Familienheim steuerfrei erben

[ 29.07.10 ]

Ein Haus kann an den Ehegatten oder die Kinder völlig steuerfrei vererbt werden. Es müssen dafür keinerlei Freibeträge in Anspruch genommen werden. Mit anderen Worten: Der Ehegatte kann neben  dem Familienheim mindestens noch 500.000 Euro erben und jedes Kind jeweils weitere 400.000 Euro.

Die Voraussetzungen für die steuerfreie Vererbung des Familienheims ohne Verbrauch von Freibeträgen sind folgende:

1. Der Verstorbene muss das Haus bis zum Zeitpunkt seines Todes genutzt haben.
2.Die Steuerbefreiung für Kinder erstreckt sich nur auf 200qm Wohnfläche. Werden z.b. 300qm Wohnfläche vererbt sind nur 2/3 der Immobilie steuerfrei.
2. Der Ehegatten und / oder die Kinder wohnen entweder schon im Haus oder ziehen unverzüglich in das Haus ein und leben dort für zehn Jahre.
Beachte: Ziehen Sie sofort ein und renovieren sie das Haus nicht erst langatmig. Die zeitaufwändige Renovierung kann den unverzüglichen Einzug verhindern und Sie um die Steuerfreiheit des Hauses bringen.
3. Das Haus darf innerhalb einer Frist von zehn Jahren nicht vermietet oder verkauft werden. Dann entfällt die Steuerfreiheit. Ob zur steuerbefreiten Wohnfläche auch Garagen und Kellerräume zählen, ist bislang noch ungeklärt.
4. Wenn der Erbe selbst innerhalb der Zehnjahresfrist verstirbt bleibt die Steuerbefreiung bestehen.
5. Muss der Erbe in eine Pflegeheim umziehen, bleibt die Steuerbefreiung ebenfalls erhalten.
6. Bei einem beruflichen Umzug hingegenlöst nachträglich die Steuerpflicht aus.
7. Entfällt eine der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist damit noch lange nicht gesagt, dass Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Ehefrau und Kinder haben ja persönliche Freibeträge von 500.000 Euro bzw. 400.000 Euro. Reichen diese für den Erwerb aus (Immobilien plus Geldvermögen), dann fällt keine Steuer an, auch wenn man z.B. währen der Zehnjahresrist aus beruflichen Gründen aus dem Familienheim auszieht.

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Fachanwalt für Erbrecht
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