Widerruf eines Ehegatten-Testaments bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten

[ 05.08.10 ]

Das LG Leipzig hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2009 (Az.: 4 T 549/08) zur Frage Stellung genommen, ob der Zugang des Testamentswiderrufs an einen Vorsorgebevollmächtigten wirksam
 ist, wenn dieser einen Geschäftsunfähigen vertritt und diese Frage bejaht.

Für die Wirksamkeit des Zugangs eines notariellen Testamentswiderrufs bedarf es nach dem LG Leipizig nicht zwingend eines gesetzlichen Vertreters des Zugangsempfängers. Ein Vorsorgebevollmächtigter, der auch als Betreuer geeignet wäre, kann insoweit als gesetzlicher Vertreter für einen wirksamen Zugang angesehen werden.

Im einzelnen ist folgendes zu beachten:

1. Für die Frage, ob der Widerruf gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, enthält § 2296 BGB keine Regelung. Wegen § 131 Abs. 1 BGB wird eine solche Widerrufserklärung nur dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

2. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsetz vom 21.4.2005 , zeigt aber, dass die Gleichstellung eines Bevollmächtigten mit einem gesetzlichem Vertreter einem praktischen Bedürfnis entspricht, nämlich dann, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 BGB die Erforderlichkeit eines Betreuers entfallen zu lassen.

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