Zuständigkeit bei Beschwerde nach der FGG-Reform

[ 10.08.10 ]

Das OLG Schleswig hat in einem Beschluss vom 21.10.2009 (Az.: 2 W 152/09) zur Zuständigkeit für eine nach Inkrafttreten der FGG-Reform eingelegten Beschwerde Stellung genommen.

Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist; allein der Umstand, dasss ein Rechtsmittel erst am 1. September 2009 oder später eingeleitet worden ist, führt nicht dazu, dass für das Rechtsmittelverfahren bereits neues Recht anzuwenden ist.

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