Nachlasspflegervergütung: Keine Mittellosigkeit, wenn Nachlass ausreicht

[ 14.08.10 ]

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Es kann insbesondere die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger, d.h. einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Ein ehrenamtlicher Pfleger füht die Nachlasspflegschaft unentgeltlich (§ 1836 BGB). Anspruch auf eine Vergütung hat dagegen ein Nachlasspfleger, der die die Pflegschaft berufsmäßig führt (§"§ 1915, 1836 BGB). Die Höhe der Vergütung regelt bei ausreichendem Nachlass § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei einem mittellosem Nachlass, d.h. wenn kein die Vergütung deckender Nachlass vorhanden ist, kann der Pfleger seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 Abs. 1. S. 3 BGB). Das Landgericht Schweinfurt hatte als Beschwerdegericht in einem Beschluss vom 9. Juli 2009 (41 T 64/09) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger bestallt worden war. Im Nachlass befand sich ein Baubetrieb mit 5 Beschäftigten und 2 Immobilien. Die Immobilien hafteten voll einer Bank. Der Pfleger hatte den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Er musste nach 3 Wochen und 26 Stunden Tätigkeit wegen dann festgestellter Überschuldung einen Nachlassinsolvenzantrag stellen.

Das Landgericht Schweinfurt stellte fest, dass eine Mittellosigkeit des Nachlasses bereits dann nicht vorliege, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - der Aktivnachlass für die Bezahlung der Pflegervergütung ausreiche. Die gesetzliche Regelung in §§ 1960, 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3 sowie in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB privilegiere die Staatskasse. Diese Privilegierung solle nicht zwingend dadurch zunichte gemacht werden, dass eine Mittellosigkeit bereits bei einer Nachlassüberschuldung angenommen werde. Etwaige Gläubigerinteressen blieben insoweit außer Betracht, da die Tätigkeit des Pflegers zumindest mittelbar auch ihren Interessen diente.

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