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Widerruf eines Ehegattentestaments bei geschäftsunfähigem Ehegatten
[ 17.08.10 ]
Das Landgericht Leipzig hat in einem Beschluss vom 1. 10. 2009 (Az.: 4 T 549/08) zur Frage Stellung genommen, ob es für die Wirksamkeit des Zugangs eines notariellen Widerrufs eines Ehegattentestaments gegenüber einem geschäftsunfäigen Ehegatten eines gesetzlichen Vertreters des Zugangsempfängers bedarf. Nach dem LG Leipzig ist ein Vorsorgebevollmächtigter, der auch als Betreuer geeignet wäre, insoweit als gesetzlicher Vertreter für einen wirksamen Zugang geeignet.
Das LG Leipzig stellte u.a. fest:
1. Für die Frage, ob der Widerruf gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, enthält § 2296 BGB keine Regelung. Wegen § 131 Abs. 1 BGB wird eine solche Widerrufserklärung nur dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
2. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das zeite Betreuungsänderungsgesetz vom 21.04.2005, zeigt aber, dass die Gleichstellung eines Bevollmächtigten mit einem gesetzlichen Vertreter einem praktischen Bedürfnis enspricht, nämlich dann, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit der Betreuung eines Betreuers entfallen zu lassen,.
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